• ANHEBUNG DER UMSATZSTEUERLICHEN KLEINUNTERNEHMERGRENZE
Bislang beträgt nach § 19 UStG die gültige Umsatzgrenze, bis zu der die Kleinunter-nehmerregelung angewendet werden kann, 17.500 € des Vorjahresumsatzes. Das heißt, der Umsatz darf inklusive der darauf entfallenden Umsatzsteuer im vorangegangenen Jahr 17.500 € nicht überstiegen haben und im laufenden Jahr 50.000 € voraussichtlich nicht übersteigen. Tatsächlich bedeutete dies, dass die Netto-Umsätze maximal 14.705 € betragen durften. Ab dem 1.1.2020 wird die Grenze für den Vorjahresumsatz von 17.500 € auf 22.000 € erhöht. Das bedeutet bei Umsätzen mit 19%, dass die Grenze von 14.705 € auf 18.487 € steigt.
Diese Grenze gilt nur für die Umsatzsteuer, nicht aber für die Gewerbesteuer oder Einkommensteuer.