• CORONA-SOFORTHILFEN DER ILB
Hauptamtlich Selbständige können ei-nen Antrag auf Corona-Soforthilfen bei der ILB des Landes Brandenburg stellen. Bei genauer Auseinandersetzung mit dem im Internet verfügbaren Antrags-formular und den weiteren dazu veröf-fentlichten Hinweisen kann jeder Unter-nehmer exakt erfahren, welche Voraus-setzungen vorliegen müssen, um be-rechtigt einen Antrag zu stellen.
Da es sich um Angaben handelt, für de-ren Richtigkeit die Haftung übernom-men werden muss, kann dies nicht durch uns als Steuerberater übernom-men werden. Selbstverständlich können wir
helfen, wenn Sie Angaben aus dem von uns verwalteten Buchwerk Ihres Betriebes benötigen oder wenn Sie Ver-ständnisprobleme haben.
In welcher Höhe kann nun ein Antrag auf Corona-Soforthilfe gestellt werden?
Die Antwort ergibt sich aus der Veröf-fentlichung der ILB zur Soforthilfe-Corona Brandenburg, Fragen und Ant-worten auf der Website der ILB. Gemäß 2.6. ist zunächst einmal ein Schaden zu ermitteln. Der Schaden ist der Unter-schiedsbetrag aus den für die nächsten drei Monate zu erwartenden Einnah-men und den fortlaufenden erwerbs-mäßigen Sach- und Finanzaufwendun-gen. Ist der Unterschiedsbetrag also ne-gativ, so kann man in dieser Höhe eine Corona-Soforthilfe beantragen. Die Kurzformel lautet daher: Schaden = be-triebliche Einnahmen ./. betriebliche Ausgaben (für die kommenden drei Monate). Es ist daher dringend anzura-ten, vor Antragstellung eine Planung vorzunehmen und in dieser Planung die Einnahmen der nächsten drei Monate zu schätzen und möglichst alle zu erwar-tenden betrieblichen Ausgaben dage-genzusetzen. Sollte sich die Planung (er-freulicherweise) als zu pessimistisch aus-stellen, kann Ihnen kein Vorwurf hinsicht-lich eines vorsätzlichen Betruges ge-macht werden.
Bitte beachten Sie, dass private Ausga-ben, auch die sogenannten Privatent-nahmen für den Lebensunterhalt oder für Vorsorgeaufwendungen (Beiträge zur Krankenversicherung, Rentenversi-cherung etc.), nicht als betriebliche Ausgaben anerkannt werden. Die ILB hat auch eine E-Mail-Adresse veröffent-licht, über die man Korrekturen der An-träge einreichen kann. Nach dem Merkblatt der ILB kann man da auch falsch ermittelte Schadenshöhen korri-gieren.
Zuletzt gilt: Die Vorgaben könnten jeder-zeit geändert werden. Verfolgen Sie also die Veröffentlichungen dazu re-gelmäßig.