• BEWEISFÜHRUNG IM ARBEITSGERICHTSPROZESS DURCH VIDEOÜBERWACHUNG

Entgegen der Instanzgerichte hat das Bundesarbeitsgericht einen Fall entschieden, in dem ein Arbeitgeber Bildmaterial aus einer offenen (damit zulässigen) Videoüberwachung verwendet hat, um eine Arbeitnehmerin als Straftäterin zu überführen. Allerdings hat der Arbeitgeber die Videoaufzeichnungen erst ca. 1/2 Jahr nach der Tat ausgewertet. Die Instanzgerichte sind davon ausgegangen, dass der Arbeitgeber das Bildmaterial hätte unverzüglich löschen müssen und die Aufbewahrung über Monate gegen den Datenschutz verstößt mit der Konsequenz eines Verwertungsverbotes.

Das Bundesarbeitsgericht vertrat eine andere Auffassung. Wenn die Videoüberwachung grundsätzlich zulässig war, besteht für den Arbeitgeber keine Verpflichtung, die Videobilder kurzfristig zu überprüfen und danach zu löschen. Es gäbe diesbezüglich keine zeitliche Begrenzung. Gleichwohl kann man dem Inhalt des Rechtsstreits entnehmen, dass es für den Arbeitgeber von Vorteil ist, Bilder aus der Videoüberwachung kurzfristig auszuwerten. Wenn sechs Monate noch zulässig waren, könnte dies bei noch längerer Speicherung schon nicht mehr so gesehen werden.