- FRISTLOSE KÜNDIGUNG WEGEN KONKURRENZTÄTIGKEIT UND ERSCHLEICHEN EINER ARBEITSUNFÄHIGKEITSBESCHEINIGUNG
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 29.06.2017 - 2 AZR 597/16 wichtige Grundsätze im Zusammenhang mit verbotener Konkurrenztätigkeit eines Arbeitnehmers, der Erschleichung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und der Überwachung durch einen Detektiv geprägt.
Im entschiedenen Fall hatte sich ein Arbeitnehmer über einen sehr langen Zeitraum Arbeitsunfähigkeit attestieren lassen. Diese Arbeitsunfähigkeit lag jedoch offensichtlich nicht vor, was durch die Kontrolle eines Detektivs aufgedeckt wurde. In der Zeit der Krankschreibung hat der Arbeitnehmer zudem noch in einem Unternehmen seiner Söhne die gleichen Tätigkeiten verrichtet, die er arbeitsvertraglich seinem Arbeitgeber schuldete. Er leistete hier aktive Konkurrenztätigkeit. Auch dieses Verhalten wurde durch den Detektiv aufgedeckt.
Der Arbeitgeber kündigte deshalb außerordentlich und fristlos, hilfsweise ordentlich.
Die Angelegenheit wurde in III. Instanz durch das Bundesarbeitsgericht entschieden. Das Landesarbeitsgericht hatte zunächst die Beweisführung des Arbeitgebers mittels Erkenntnissen des Detektivs als datenschutzrechtlich unzulässig angesehen und deshalb der Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers stattgegeben.
Das Bundesarbeitsgericht sah den Fall aber gänzlich anders und entschied zugunsten des Arbeitgebers.
Das Bundesarbeitsgericht entscheidet in ständiger Rechtsprechung, dass Konkurrenztätigkeit sowohl im eigenen Namen als auch durch Unterstützung eines Wettbewerbers des Arbeitgebers "an sich" geeignet ist, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Weiterhin stellte das BAG klar, dass das Erschleichen einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht nur dann eine erhebliche Pflichtverletzung darstellt, wenn der Arbeitgeber noch Entgeltfortzahlung leistet. Gleiches gelte auch für den Zeitraum, in dem der Entgeltfortzahlungszeitraum nicht mehr läuft.
Die verdeckte Überwachung durch den Einsatz eines Detektives war hier ebenfalls zulässig, denn diese kann auch zulässig sein, wenn es nicht um die Aufdeckung einer Straftat geht. Das Bundesarbeitsgericht hat sich hierzu umfangreich mit den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes auseinandergesetzt.
Es ist zunächst zutreffend, dass eine Datenerhebung durch eine Observation einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers dargestellt hat. Allerdings verbietet das Bundesdatenschutzgesetz solche Datenerhebung nicht generell. Sie ist zulässig, wenn dies für die Durchführung oder die Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist. Zur Durchführung gehöre auch die Kontrolle, ob der Arbeitnehmer seinen Arbeitspflichten nachkomme, zur Beendigung gehört die Aufdeckung einer Pflichtverletzung, die die Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen kann. Im Ergebnis kam das Bundesarbeitsgericht zu der Auffassung, dass der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers im konkreten Fall dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprach. Andere, gleichsam wirksame und geeignete Maßnahmen oder weniger einschränkende Mittel standen dem Arbeitgeber zur Aufdeckung der Pflichtverletzung des Arbeitnehmers nicht zur Verfügung.